§ 21 BStG 1971 (Enteignung für Zwecke der Bundesstraßen; Verfahren, Kosten; Feststellung des Verhandlungsaufwands in Bindung an vorangehendes Erkenntnis des VwGH; Erforderlichkeit der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung)
§ 21 BStG 1971 (Enteignung für Zwecke der Bundesstraßen; Verfahren, Kosten; Feststellung des Verhandlungsaufwands in Bindung an vorangehendes Erkenntnis des VwGH; Erforderlichkeit der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung)