§§ 34, 35 ForstG (Sperren zur Ausnahme des Waldes zu Erholungszwecken; Sperre, Begriff, Einzäunung auch bei Fehlen einer Sperrkennzeichnung)
§ 34 Abs 6 ForstG (Kennzeichnung einer Waldsperre)
§ 35 Abs 2 ForstG (forstpolizeiliche Aufträge iZm Sperren des Waldes, diesbezügl abschließende Regelung)