§ 14 Abs 6 BDG (Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand, bis zur Entscheidung gilt der Beamte als beurlaubt; gilt nicht bei Berufung gegen Verweigerung einer beantragten Ruhestandsversetzung)
§ 48 Abs 1 BDG (Einhaltung der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden)