§ 42 Abs 3 lit c Tir FlVfG 1978 (Aufteilung eines Teiles der agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf alle oder einzelne Mitglieder, Aufrechterhaltung dieser Gemeinschaft für den restlichen Teil des gemeinschaftlichen Besitzes bei allfälliger Änderung der Anteilsrechte; gilt als Form der Einzelteilung)
§ 43 Abs 4 Tir FlVfG 1978 (Einzelteilung gem § 42 Abs 3 lit c , Antrag von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Agrargemeinschaft erforderlich)