§ 56 Abs 1 Bgld FlVfG (Verfügung über Anteilsrechte an Agrargemeinschaft durch Absonderung von einer Liegenschaft durch gleichzeitige ungeteilte Übertragung einer Stammsitzliegenschaft oder durch Übertragung von bisher nicht an eine Liegenschaft gebundenen Anteilsrechte; nur mit Genehmigung der Agrarbehörde zulässig)