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VwGH 15. 11. 1994, 94/07/0149 (BODENREFORM)

JudikaturBODENREFORMZfV 1996/74ZfV 1996, 70

§ 42 Abs 3 lit c Tir FlVfG 1978 (Aufteilung eines Teiles der agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf alle oder einzelne Mitglieder, Aufrechterhaltung dieser Gemeinschaft für den restlichen Teil des gemeinschaftlichen Besitzes bei allfälliger Änderung der Anteilsrechte; gilt als Form der Einzelteilung)

§ 43 Abs 4 Tir FlVfG 1978 (Einzelteilung gem § 42 Abs 3 lit c , Antrag von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Agrargemeinschaft erforderlich)

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