§ 48 Abs 5 Krnt KAO 1978 (Pflege- und Sondergebühren, Festsetzung durch Landesregierung, nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltete öffentliche Krankenanstalten, Gebühren dürfen nicht niedriger sein, als jene von einer Gebietskörperschaft betriebenen mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, Feststellung der Gleichartigkeit bzw Gleichwertigkeit durch Landesregierung)