§ 51 Tir KAG 1957 (Pflegegebührenersatz durch Versicherungsträger, provisorische Festsetzung durch Hauptverband der Sozialversicherungsträger, nachträglicher Ausgleich nach endgültiger Festsetzung; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Vorschreibung der Nachzahlung von sich aus der Differenz zwischen den provisorischen und den endgültigen Pflegegebührenersätzen ergebenden Beträgen für im Krankenhaus aufgenommene, bei der beschwerdeführenden Versicherungsanstalt versicherte Patienten an den Rechtsträger des Krankenhauses; Vorliegen einer Überzahlung durch Patienten der Sonderklasse erst durch die endgültige Festsetzung der Pflegegebührenersätze)