§ 2 AufenthaltsG (Aufenthaltsbewilligungen, Festsetzung deer jährlichen Höchstzahl durch Verordnung; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das System der zahlenmäßigen Beschränkung, Rechtskraft des versagenden Bescheides erstreckt sich nur auf Beurteilung des Bewilligungsantrages in Beziehung auf die im Entscheidungszeitpunkt maßgebende Verordnung; keine Bedenken gegen Quotenverordnung 1994)