§ 41 FrG (Schubhaft)
§ 51 FrG (Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat)
Art 5 Abs 2 MRK (Festnahme, Unterrichtung über Gründe der Festnahme und Beschuldigungen in ihm verständlicher Sprache in möglichst kurzer Frist; hier erste Einvernahme in verständlicher Sprache nach zwei Wochen; Einvernahme vor Übergabe an österreichische Behörden durch deutsche Behörden, keine Information über Gründe der Festnahme in Österreich)