§ 56 Abs 1 WRG (Bewilligungspflicht; vorübergehende Eingriffe in Wasserhaushalt, wenn Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder Verletzung bestehender Rechte zu befürchten)
§ 56 Abs 2 WRG (sinngemäße Anwendung aller Bestimmungen des WRG)
§ 42 AVG (Einwendungen, mündliche Verhandlung; hier keine zulässigen Einwendungen, bloß allgemeiner Protest)