§ 27 Abs 1 WRG (Erlöschen der Wassernutzungsrechte, Gründe; amtswegige Prüfung sämtlicher Tatbestände)
§ 29 Abs 1 WRG (Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten, Verfahren; Rückgängigmachung der Veränderungen im Gewässerbereich, subjektiv-öffentliches Recht auf behördlichen Abspruch, nur bestimmte befristete Maßnahmen, nicht dauernde Erhaltung der Anlage, notwendige Vorkehrungen, nicht bloße Nützlichkeit)