§ 10 Abs 3 WRG (Benutzung des Grundwassers, artesische Brunnen bedürfen jedenfalls der Bewilligung; Regelungszweck, Hintanhaltung der Beeinträchtigung fremder Rechte durch Wasserentnahme)
§ 138 Abs 6 WRG (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, Betroffene, Begriff; Feststellung der tatsächlichen Auswirkungen, wasserrechtlich relevantes Ausmaß)