§ 102 Abs 1 lit b WRG (Parteistellung im Bewilligungsverfahren; wer zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden soll oder dessen Rechte gem § 12 Abs 2 sonst berührt werden sowie die Fischereiberechtigten gem § 15 Abs 1 )
§ 102 Abs 1 lit b WRG (Parteistellung im Bewilligungsverfahren; wer zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden soll oder dessen Rechte gem § 12 Abs 2 sonst berührt werden sowie die Fischereiberechtigten gem § 15 Abs 1 )