§ 69 Abs 2 AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens, Antrag binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes; Angaben zur Rechtzeitigkeit keine, Urkunde in der Muttersprache der Bfin, keine Übersetzung vor Stellung des Antrages erforderlich)
VwGH 29.11.1994, 94/20/0732