§ 69 Abs 1 Z 2 AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens, Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel)
§ 19 Abs 1 Z 1 AsylG 1991 (Abweisung des Asylantrages bei unentschuldigtem Fernbleiben des Asylwerbers zum Ladungstermin; Wiederaufnahmsantrag, neue Beweismittel zu diesem Thema)