§ 8 Abs 2 ZustG (Änderung der Abgabestelle während eines Verfahrens, unverzügliche Mitteilung an Behörde, falls neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten feststellbar, Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch; falsche Meldeauskunft)
§ 19 Abs 3 AsylG 1991 (Anwendbarkeit des § 8 Abs 2 ZustG, Hinterlegung bei der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch)