§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis keines; Asylverfahren, Versäumung eines Einvernahmetermins infolge Unerreichbarkeit)
VwGH 29.11.1994, 94/20/0129
Es wäre dem Bf iSd § 71 AVG unbenommen geblieben, seine jederzeitige Erreichbarkeit im Hinblick auf das von ihm selbst in Gang gesetzte AsylVerf anderweitig sicherzustellen, zB durch Angabe eines Zustellbevollmächtigten oder durch Kontaktaufnahme mit seinem Rechtsvertreter in wesentl kürzeren Zeiträumen. Seine eigene Unerreichbarkeit kann für den Bf aus diesem Grunde weder ein unvorhergesehenes noch ein unabwendbares Ereignis gewesen sein, das ihn an der rechtzeitigen Inkenntnissetzung vom Einvernahmetermin gehindert hätte. Die Voraussetzungen des § 71 AVG liegen demnach nicht vor. Abw.