§ 69 Abs 1 Z 2 AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens, Antrag, neue Tatsachen und Beweismittel keine; keine Rechtsmittelbelehrung über Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages)
VwGH 29.11.1994, 94/20/0077
Der Bf bringt vor, er habe „keine RM-Belehrung erhalten, in der man mich darauf aufmerksam gemacht hätte, worauf ich bei meiner Berufung zu achten hätte; es kann abgesehen davon auch nicht als selbstverständl vorausgesetzt werden, dass mir Begriffe wie ,materielle Rechtswidrigkeit‘, ,Verfahrensmängel‘, usw geläufig sein müssten, nicht einmal in meiner Muttersprache“. Damit macht der Bf aber keinen der WA-Tatbestände geltend. Abw.