§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; minderer Grad des Versehens, keiner; Irrtum bei Eintragung des Fristendes)
VwGH 17.11.1994, 94/09/0218
Der Bf hat als Grund für die Fristversäumung ausschl angegeben, sich bei der Eintragung des Fristendes infolge berufl Überlastung geirrt zu haben. Ein derartiger Irrtum kann aber nicht mit einem minderen Grad des Verschuldens erklärt werden, weil die Vormerkung beh Fristen, insb von RmFristen ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit von jedem Betroffenen voraussetzt, dessen Außerachtlassung - liegen nicht (vom Bf nicht behauptete) bes Umstände vor - bereits ein erhebl Maß des Verschuldens voraussetzt. Abw.