§ 71 Abs 2 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Antrag, Angaben zur Rechtzeitigkeit)
VwGH 27.09.1994, 94/07/0025
Einem WE-Begehren, in welchem keine Angaben über dessen Rechtzeitigkeit enthalten sind, fehlt der Charakter eines dem G entspr WE-A, und das Fehlen solcher Angaben im WE-A begründet einen nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel, der zur Zurückw des WE-A führen muaa (vgl die bei Dolp, Die VerwGerichtsbarkeit3, 672, 2. und 3. Abs, wiedergegebene Jud). Der in den WA-A der Bf aufgenommene WE-A enthält als WE-Grund die Behauptung, dass die Bf durch die unrichtige Rechtsbelehrung vom 2. 10. 1990 über die Möglichkeit der Beseitigung der Rechtskraft des Besitzstandsausweises durch die Stellung eines WA-A in einen Irrtum geführt worden seien, welcher das unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis gebildet habe, das sie an der rechtzeitigen Stellung des WA-A gehindert habe. Die Bf haben es jedoch verabsäumt, in ihren A jenen iSd § 71 Abs 2 AVG rechtserhebl Zeitpunkt anzugeben, mit welchem das behauptete Hindernis ihres Irrtums weggefallen wäre und von welchem an demnach die Rechtzeitigkeit ihres WE-A zu beurteilen gewesen wäre. Abw.