§ 66 Abs 2 AVG (Berufung; Sachverhalt so mangelhaft, dass mündliche Verhandlung erforderlich; Aufhebung und Zurückverweisung; Feststellung des Verhandlungsaufwands in Bindung an Vorerkenntnis des VwGH; Feststellung, welchem Zweck die Verhandlungsteile dienten)
VwGH 20.10.1994, 94/06/0137