§ 68 Abs 1 AVG (rechtskräftig entschiedene Sache, neuerlicher Antrag, Zurückweisung; Antrag auf Aufhebung eines eine Enteignung bestätigen- den Berufungsbescheides nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens betreffend die Rückübereignung der betroffenen Grundstücke; Identität der Sache)
VwGH 20.10.1994, 94/06/0158