§ 8 AVG (Parteistellung; Eintritt in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers als Partei im Verfahren; Erbweg; übergangene Partei; keine Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen, weil Erblasser übergangene Partei war, wenn Rechtsnachfolger selbst ordnungsgemäß als Miteigentümer des Grundstücks am Verfahren beteiligt war)