§ 18 Abs 4 AVG (Ausfertigungen, Unterschrift des Genehmigenden unter leserlicher Beifügung des Namens; Mindesterfordernis eines Bescheids; bei Fehlen kein Bescheid, sofern kein Beglaubigungsvermerk mit Beisetzung des Namens des Genehmigenden)
VwGH 11.10.1994 94/05/0097 (Säumnisbeschwerde)