§ 52 Abs 1 AVG (Beweis durch Sachverständige; Heranziehung der beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen; gesetzlich eingerichtete Gutachterkommission; zur Verfügung stehende Sachverständige; bei gesetzlich vorgesehener Entschädigung keine amtswegige Tragung, sondern Barauslagen)
§ 53a AVG (nichtamtliche Sachverständige, Entschädigungsanspruch; keine Anwendung auf die Gutachterkommission nach StEG)