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VwGH 9. 11. 1994, 94/03/0279 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 1996/356ZfV 1996, 140

§ 63 Abs 3 AVG (Berufung, Inhalt; Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und begründeter Berufungsantrag)

VwGH 09.11.1994, 94/03/0279

Bei der Auslegung des Merkmales eines „begründeten Berufungsantrages“ soll kein strenger Maßstab angelegt werden, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet. Einer Eingabe muaa aber, um sie als Berufung iSd § 63 AVG anzusehen, nicht nur entnommen werden können, dass der bezeichnete erstinstanzl B angefochten wird, sondern es muaa aus der Eingabe auch ersichtl sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene E bekämpft, was sie anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Diesen Anforderungen entspricht ua eine Berufung nicht, die zu ihrer Begr ledigl auf das bisherige Vorbringen der Partei im VerwVerf verweist (vgl VwGH 18.04.1994, 93/03/0125).

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