§ 63 Abs 3 AVG (Berufung, Inhalt; Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und begründeter Berufungsantrag; hier fehlende Bezeichnung des erstinstanzlichen Bescheides)
VwGH 09.11.1994, 94/03/0269
Wird eine Berufung - wie im vorliegenden Fall - nicht bei der erstinstanzl Beh, sondern bei der Beh, die über die Berufung zu entscheiden hat, eingebracht, so ist nach der Rsp des VwGH (vgl ua VwGH 15.06.1994, 94/03/0039) zu einer den Anforderungen des § 63 Abs 3 AVG entspr Bezeichnung des angef B die Benennung der (Erst-)Beh, von der der angef B stammt, zwingend erforderlich. Ein diesbezügl Mangel bildet kein verbesserungsfähiges Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG, vielmehr gehört die Bezeichnung des B, gegen den sich die Berufung richtet, als Teil der Berufungserklärung zum wesentl Inhalt der Berufung.