§ 79a AVG (Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Kostenersatz, analoge Anwendung der Bestimmungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens)
VwGH 25.11.1994, 94/02/0379
Die Bfin ist daher im Recht, wenn sie geltend macht, in dem ihr am 30. 8. 1994 zugestellten angef B hätte sich der Kostenzuspruch (nicht mehr an der V BGBl 1991/104, sondern bereits) an der V BGBl 1994/416, welche am 8. 6. 1994 in Kraft getreten ist und die in ihrem Art III Abs 2 anordnet, dass in den anh Verf, in denen bis zu ihrem Inkrafttreten noch keine E ergangen ist, die Kosten nach den neuen Pauschbeträgen zu berechnen sind, zu orientieren gehabt.