§ 63 Abs 3 AVG (Berufung, Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich Berufung richtet; bei fehlender Bezeichnung Pflicht der Behörde, Bescheid zu ermitteln, kein weitwendiges Ermittlungsverfahren)
VwGH 25.11.1994, 94/02/0296
Die mangelhafte Bezeichnung des mit Berufung bekämpften B stellt jedenfalls dann keinen bloß verbesserbaren Formmangel, sondern einen inhaltl Mangel der Berufung dar, wenn der Beh die Feststellung unmögl ist, um welchen B es sich bei dem mit Berufung bekämpften handelt. Sie ist in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, weitwendige Ermittlungen zu pflegen und aufgrund gedankl Rückschlüsse Versuche anzustellen, den B zu konkretisieren. Ist es ungeachtet einer mangelhaften Bezeichnung für die Beh ein leichtes, den bekämpften B festzustellen, so hat sie derartige geringfügige Ermittlungsschritte zu setzen. Bei mit Hilfe der ADV erstellten B-Ausfertigungen wird dafür dann der Name des Berufungswerbers genügen, wenn in der in Betracht zu ziehenden Zeit vor der Einbringung der Berufung nur ein B (StrafErk) an die betr Person ergangen ist.