§ 45 Abs 2 StVO (Ausnahmen in Einzelfällen, Benützung der Straße entgegen Geboten oder Verboten, Bewilligung, erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse; strenger Maßstab, Möglichkeit der Verwendung eines Taxis bzw der Anmietung eines Kfz-Abstellplatzes)
VwGH 23.09.1994, 94/02/0077