§ 45 Abs 2 StVO (Ausnahmen von Geboten oder Verboten für Benutzung der Straße; Bewilligung, Voraussetzungen; erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse; strenger Maßstab; Ausnahme von Kurzparkzone)
VwGH 25.11.1994, 94/02/0070
Im Verf zur Erteilung einer AusnahmeBew nach § 45 Abs 2 StVO hat der Bf initiativ alles darzulegen, was zur Begründung seines Standpunktes taugl ist; die Manudiktionspflicht der Beh gem § 13a AVG bezieht sich nicht auf inhaltl Vorbringen.