§ 45 Abs 2 StPO (Ausnahmen in Einzelfällen, Ausnahmen von Geboten oder Verboten für die Benützung von Straßen; Bewilligung, Voraussetzungen, erhebliches wirtschaftliches Interesse, strenger Maßstab; flächendeckende Kurzparkzone, Möglichkeit der Garagenmiete)
VwGH 14.10.1994, 94/02/0113