§ 45 Abs 4 StVO (AusnahmeBew für die Benützung von Kurzparkzonen; Nachweis eines erheblichen persönl Interesses)
VwGH 25.03.1994, 94/02/0024
Einem allenfalls bestehenden, nach § 45 Abs 4 zweiter Satz StVO erforderl „erheblichen persönlichen Interesse“ des Bf wurde bereits durch die Erteilung einer AusnahmeBew für ein best Kfz, dessen Zulassungsbesitzer er gleichfalls ist, Rechnung getragen. Dass dieses „erhebliche persönliche Interesse“ derart gravierend sei, dass der Bf selbst mit der erwähnten AusnahmeBew allein nicht das Auslangen finden könnte, legt er nicht dar (VwGH 04.03.1994, 94/02/0053). Abw.