§ 93 Abs 1 StVO (Säuberungs- und Streupflicht auf Gehsteigen von 6 bis 22 Uhr; Sorgfaltspflicht, Glatteis, Eisregen)
VwGH 04.03.1994, 94/02/0011
Auch wenn die Streupflicht iSd § 93 Abs 1 StVO nicht überspannt werden darf, so ist doch bei der vom Bf selbst beobachteten Glatteisbildung davon auszugehen, dass ein einmaliges Streuen um 04.30 Uhr nicht ausreicht, zur Tatzeit (07.05 Uhr) den mit zumutbaren Anstrengungen erreichbaren Zustand herzustellen. Abw.