§ 45 Abs 2 StVO (Ausnahmen in Einzelfällen, Ausnahmen von Geboten und Verboten für die Benützung von Straßen; Bewilligung, Voraussetzungen, erhebliches wirtschaftliches Interesse, Behauptungslast beim Antragsteller)
VwGH 14.10.1994, 93/02/0261
Im InstZug wurde der A der Bfin vom 23. 11. 1992 auf Erteilung von AusnahmeBew von der im gesamten 1. Wr GdBezirk innerhalb der flächendeckenden Kurzparkzone in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 bis 19.00 Uhr geltenden höchstzulässigen Parkdauer von eineinhalb Stunden für neun dem Kennzeichen nach bestimmte Kfz gem § 45 Abs 2 StVO abgewiesen.