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VwGH 25. 11. 1994, 94/02/0349 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1996/110ZfV 1996, 81

§ 7 Abs 1 Satz 1 AsylG 1991 (vorläufige Aufenthaltsberechtigung; Anwendbarkeit auch auf Fälle, in denen Fremde erst nach Einreise Kenntnis von der Gefahr einer Verfolgung erlangt)

VwGH 25.11.1994, 94/02/0349

Die Auffassung der bel Beh, der Bf habe aufgrund seines A auf Asylgewährung keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung iSd § 7 Asylgesetz gehabt, wird vom VwGH nicht geteilt. Die ges Voraussetzung, der ASt müsse direkt aus dem Staat gekommen sein, in dem er seiner Behauptung nach Verfolgung zu befürchten hat (§ 7 Abs 1 Satz 1 iVm § 6 Abs 1 AsylG) ist auf einen Fall wie den des Bf, in dem der Fremde legal nach Österr eingereist ist, sich hier berechtigterweise aufhält und erst hier von seiner angebl Verfolgung in seinem Heimatstaat erfährt, nicht anwendbar. § 7 Abs 1 erster Satz 1 des AsylG ist vielmehr so zu verstehen, dass dann, wenn der Fremde erst während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet von der Gefahr der Verfolgung Kenntnis erlangt - von welchem Zeitpunkt an die Frist zur A-Stellung auf Asylgewährung nach der zit Best zu laufen beginnt -, die (rechtzeitige) A-Stellung jedenfalls die vorläufige Aufenthaltsberechtigung vermittelt, gleichgültig aus welchem Staat der Fremde seinerzeit ins Bundesgebiet eingereist ist. Die Auffassung der bel Beh würde im Ergebnis dazu führen, dass der Fremde nach Erlangung der Kenntnis von seiner Verfolgung (zumindest kurzfristig) in diesen Staat zurückkehren müsste, um nach seiner neuerl Einreise in den Genuss der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs 1 AsylG kommen zu können. Dies ist nach Auffassung des VwGH dem G-Geber nicht zusinnbar.

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