§ 41 Abs 1 FrG (Schubhaft; ua Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes; keine Möglichkeit, „gelindere Mittel“ einzusetzen)
VwGH 25.11.1994, 94/02/0344
Das von der bel Beh angesprochene, gegenüber der Schubhaft „gelindere Mittel“ der regelmäßigen Meldung bei der Fremdenpolizei ist im G nicht vorgesehen. Eine solche Vorgangsweise vermöchte die Ausreise eines ausreiseunwilligen Fremden auch nicht zu sichern.