§ 41 Abs 1 FrG (Schubhaft, ua Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Ausweisungsbescheids; Unbeachtlichkeit der tatsächlichen Undurchführbarkeit der Abschiebung)
VwGH 25.11.1994, 94/02/0409
Die Überprüfung, ob die Abschiebung eines Fremden aus tats Gründen unmögl ist (scheint), hat nicht im Rahmen der Prüfung einer SchubhaftBeschw durch den UVS zu erfolgen. Nach § 36 Abs 2 Satz 1 FrG ist näml die Abschiebung eines Fremden auf A oder vAw auf best, jeweils 1 Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie ua aus tats Gründen unmögl scheint. Für einen solchen Fall ist ein eigenes Verf vorgesehen, welches vor den FremdenBeh (§ 65 Abs 1 FrG) zu führen ist (VwGH 08.07.1994, 94/02/0227). Abw.