Zusammenfassung: In den vorliegenden Rechtssachen befasst sich das OLG Wien mit der Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern. Dabei waren weitreichende Fragen dahingehend zu klären, wie nach dem Tod des Stifters vorzugehen und wie die Honorarvergütung vorzunehmen ist. Wer kann im konkreten Fall als Begünstigter einen Abberufungsantrag stellen und unter welchen Voraussetzungen ist dahingehend von einer Begünstigung auszugehen?