§ 33 PSG; § 3 PSG
Vorliegende Entscheidung geht der Frage nach, ob die Stiftungserklärung nach dem Tod des Stifters widerruf- oder änderbar ist. Kann eine solche Änderung im Falle einer Spezialvollmacht sowie die Eintragung einer Stiftungszusatzurkunde auch nach dem Ableben erfolgen?