Zusammenfassung: Im gegenständlichen Fall sah sich das OLG Linz mit mehreren rechtlichen Fragestellungen konfrontiert. Im Zentrum stand der Auskunfts- und Einsichtnahmeanspruch der Begünstigten und die Frage, unter welchen Umständen dieser vom Stiftungsvorstand verwehrt werden darf. In diesem Zusammenhang war auch die Rechtmäßigkeit der Abberufung sämtlicher Vorstandsmitglieder zu prüfen, denen eine grobe Pflichtverletzung angelastet wurde. Schließlich traten noch mehrere verfahrensrechtliche Probleme auf.