Zusammenfassung: Im vorliegenden Fall hatte das OLG Wien zu beurteilen, ob die Stifter einer Privatstiftung nachträglich die Stiftungsurkunde insoweit ändern können, dass andere Personen als Stifter angeführt werden. Die Errichtung der Stiftung war mittels einer Treuhandkonstruktion erfolgt. Das Gericht traf in dem Urteil auch wesentliche Feststellungen zur Rechtsnatur einer Privatstiftung.
Rechtsgrundlagen: § 3 PSG