Zusammenfassung: Der vorliegende Fall des OLG Wien drehte sich um die Auslegung der Bestimmung des § 95 Abs 5 Z 12 AktG über die erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrats und seine Anwendbarkeit auch auf Beiräte von Privatstiftungen. Außerdem war zu prüfen, ob eine Bestimmung in der Stiftungsurkunde den Standpunkt des Rekurswerbers, die Bevollmächtigung eines Beiratsmitglieds sei unzulässig, untermauere.