Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung wendet sich der Frage zu, ob die Unvereinbarkeitsbestimmungen im Anwendungsbereich des § 15 Abs 2 PSG auch auf Vertreter des Begünstigten zu erstrecken sind. Wie sind dahingehend frühere Tätigkeiten, die bereits abgeschlossen wurden, zu sehen?
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 2 PSG; § 15 Abs 3 PSG; § 244 Abs 2 UGB