Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der UFS fest, ob in Hinblick auf Sparbuchzinsen, welche entgegen der KESt-Befreiung dennoch besteuert wurden, eben diese Kapitalertragssteuer bei der Veranlagung angerechnet werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 240 Abs 3 BAO