Zusammenfassung: An Hand des Beispiels, dass ein Stifter im Rahmen der Errichtung einer Privatstiftung ausschließlich privat genutzte Liegenschaften an diese übertragt, unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts, stellt der Autor die steuerrechtliche Situation vor dem 1. August 2008 und danach dar.
Rechtsgrundlagen: § 3 ErbStG; § 19 ErbStG; § 20 ErbStG; § 8 ErbStG; § 1 StiftEG