Zusammenfassung: Die Autoren widmen sich in ihrem Beitrag zunähst dem Zuwendungsbegriff des § 27 Abs 1 Z 7 EStG und seine Anwendbarkeit auf gesetzlich vorgeschriebene Rückabwicklungsfälle, um dann auf die steuerliche Darstellung der Rückabwicklung mittels § 23 Abs 4 iVm § 295a BAO einzugehen.