Zusammenfassung: Laut dem PSG ist eine Privatstiftung ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzen einem erlaubten vom Stifter bestimmten Zweck zu dienen. Es ist also unabdingbare Voraussetzung, dass die Stiftung einen Zweck erfüllen muss. Das Gesetz gibt hinsichtlich des Zwecks jedoch nur Angaben, welche Tätigkeiten von einer Privatstiftung nicht erfüllt werden dürfen. Welche Zwecke sind aber zulässig?