Zusammenfassung: Selbst bei Anhängigkeit der Klage auf Aufhebung des Verzichts auf die Stifterrechte besitzt der Stifter keine Parteistellung.
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Zusammenfassung: Selbst bei Anhängigkeit der Klage auf Aufhebung des Verzichts auf die Stifterrechte besitzt der Stifter keine Parteistellung.
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